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Das Regierungspräsidium Darmstadt hat als zuständige Datenschutz-Aufsichtsbehörde entschieden, dass T-Online als Zugangsanbieter mitspeichern darf, welchen Kunden in einem bestimmten Zeitraum welche IP-Adresse zugewiesen wird. Diese Entscheidung gilt für jede Art des Internet-Zugangs für Privatkunden, also auch für Flatrate-Zugänge. Die Behörde war von einer Reihe von betroffenen T-Online-Kunden gebeten worden zu prüfen, die Praxis von T-Online, diese Daten 80 Tage ab Rechnungsstellung zu speichern, gegen geltendes Datenschutzrecht verstößt.
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